Auch ohne Rücklagen zur Scheidung – mit Verfahrenskostenhilfe.
Wer sich eine Scheidung wirtschaftlich nicht leisten kann, hat in Deutschland Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (kurz VKH, in Familiensachen früher Prozesskostenhilfe / PKH genannt). Der Staat übernimmt dann ganz oder teilweise die Anwalts- und Gerichtskosten. Auf dieser Seite erfahren Sie, wer Anspruch hat, was übernommen wird und wie der Antrag funktioniert.
Kurz-Überblick im Video · ca. 2 Min. · ausführliche Erklärung folgt untenWas ist Verfahrenskostenhilfe – und woher kommt sie?
Verfahrenskostenhilfe ist die staatliche Unterstützung dafür, dass jede*r ungeachtet des Einkommens Zugang zu einem fairen Gerichtsverfahren hat.
Recht auf fairen Zugang
Die Verfahrenskostenhilfe (geregelt in den §§ 76 ff. FamFG und §§ 114 ff. ZPO) stellt sicher, dass auch Menschen mit geringem Einkommen ein Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten führen können – ohne dass die Kosten zur unüberwindbaren Hürde werden.
In Familiensachen, also auch bei der Scheidung, heißt die Hilfe seit 2014 Verfahrenskostenhilfe (VKH); der ältere Begriff Prozesskostenhilfe (PKH) wird umgangssprachlich weiterhin häufig synonym verwendet. Wer früher von „Armenrecht“ sprach, meint heute genau diese Hilfe – der Begriff stammt aus der Zeit vor 1981 und ist veraltet, wird aber von vielen noch gesucht. Kurz gesagt: Wenn Sie sich fragen, „Wie kann ich mich scheiden lassen, wenn ich kein Geld habe?“, ist die Verfahrenskostenhilfe die Antwort.
So wirkt sie konkret
Wird VKH bewilligt, übernimmt die Staatskasse Anwalts- und Gerichtskosten. Je nach Einkommens- und Vermögenslage erfolgt die Bewilligung entweder ohne Ratenzahlung (volle VKH) oder mit einer monatlichen Rate (Ratenzahlungs-VKH) von maximal 48 Monaten an die Gerichtskasse.
Sie als Mandant*in zahlen nichts zusätzlich an die Anwaltskanzlei – die gesetzliche VKH-Vergütung ist unsere Vergütung. Auch eine spätere Nachforderung durch uns gibt es nicht.
Wer hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe?
Vier Punkte prüft das Familiengericht. Wir helfen Ihnen, alle sauber darzulegen.
1. Persönliche & wirtschaftliche Verhältnisse
Einkommen, Vermögen, Unterhaltspflichten, Wohnkosten und Verbindlichkeiten werden berücksichtigt. Maßgeblich ist das einzusetzende Einkommen nach den Pauschalen der ZPO. Auch geringes Vermögen (Schonvermögen, Hausrat, angemessenes Eigenheim) bleibt unberücksichtigt.
2. Hinreichende Erfolgsaussicht
Das Verfahren muss inhaltlich Aussicht auf Erfolg haben. Bei einer Scheidung ist das nach Ablauf des Trennungsjahres in der Regel der Fall – es genügt, dass einer der beiden Ehepartner geschieden werden möchte.
3. Keine Mutwilligkeit
Das Verfahren darf nicht „mutwillig" sein – also nicht solche Schritte umfassen, auf die ein vermögender Mensch in Ihrer Lage verzichten würde. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist diese Hürde praktisch immer genommen.
4. Kein vorrangiger VKV-Anspruch
Solange Sie verheiratet sind, geht der Verfahrenskostenvorschuss (VKV) gegen Ihren Ehegatten der staatlichen VKH vor (§ 1360a IV BGB; BGH 10.07.2008 – VII ZB 25/08). Wer einen durchsetzbaren Anspruch gegen den leistungsfähigen Ehegatten hat, gilt als nicht bedürftig und bekommt keine VKH. Wir prüfen das immer zuerst.
Was wird durch die VKH übernommen?
Vom Anwaltshonorar bis zu Sachverständigenauslagen – die Verfahrenskostenhilfe deckt die typischen Posten eines Scheidungsverfahrens ab.
Auf VKH-Basis. Selbstverständlich.
Manche Kanzleien lehnen Mandate auf Verfahrenskostenhilfe ab oder verlangen Zuzahlungen. Bei uns nicht. Sie erhalten genau dieselbe Beratung und Vertretung wie alle anderen Mandant*innen – ohne Wenn und Aber, ohne Aufschlag, ohne Wartezeit.
Verfahrenskostenhilfe in vier Schritten
Vom ersten Gespräch bis zum bewilligten Antrag – wir begleiten Sie durch jeden Schritt.
Kostenlose Erstberatung
Wir besprechen Ihre Situation, prüfen die Anspruchsvoraussetzungen und schätzen für Sie ein, ob VKH realistisch in Betracht kommt.
VKH-Erklärung ausfüllen
Sie füllen das amtliche Formular zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen selbst aus und legen die erforderlichen Belege bei. Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Erklärung herunterladen (PDF)Antrag bei Gericht
Den VKH-Antrag reichen wir gemeinsam mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht ein – aus einer Hand.
Bewilligung & Verfahren
Das Gericht prüft und entscheidet. Bei Bewilligung läuft das Verfahren ohne Kostenrisiko für Sie weiter – wir vertreten Sie wie gewohnt.
Verfahrenskostenhilfe in 2 Minuten erklärt
Kurzer Überblick als Erklärvideo – ideal zum Weiterleiten an Ihren Partner.Autor: Finn Pietruschka, Rechtsanwalt · Stand: Mai 2026
VKH-Anspruch jetzt prüfen
Errechnen Sie kostenfrei und in wenigen Minuten, ob Sie voraussichtlich Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. Die Berechnung läuft direkt in Ihrem Browser.
VKH-Schnellprüfung
Grundlage: § 115 ZPO sowie die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026
Rund um die Verfahrenskostenhilfe
Wer hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe?
Anspruch hat, wer die Verfahrenskosten nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann – und das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die genauen Einkommens- und Vermögensgrenzen ergeben sich aus den Pauschalen der Zivilprozessordnung. Wichtige Vorab-Hürde: Solange Sie verheiratet sind und Ihr Ehegatte leistungsfähig ist, geht der Verfahrenskostenvorschuss der VKH vor. In der kostenlosen Erstberatung prüfen wir beides für Sie.
Was ist der Unterschied zwischen VKH, PKH und Armenrecht?
Alle drei Begriffe meinen im Kern dasselbe – die staatliche Übernahme der Verfahrenskosten für Menschen mit geringem Einkommen. „Armenrecht“ ist die historische, heute veraltete Bezeichnung (bis 1981). Prozesskostenhilfe (PKH) ist der Begriff für allgemeine Zivilverfahren. In Familiensachen wie der Scheidung heißt die Leistung seit 2014 korrekt Verfahrenskostenhilfe (VKH). Wenn Sie nach „Armenrecht Scheidung“ oder „Prozesskostenhilfe Scheidung“ suchen, sind Sie hier also genau richtig.
Wie kann ich mich scheiden lassen, wenn ich kein Geld habe?
Niemand muss verheiratet bleiben, weil das Geld für die Scheidung fehlt. Über die Verfahrenskostenhilfe übernimmt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten – je nach Einkommen vollständig oder gegen kleine monatliche Raten. Maßgeblich ist nicht Ihr Nettoeinkommen, sondern das niedrigere anrechenbare Einkommen nach Abzug bestimmter Freibeträge. Wir prüfen Ihren Anspruch in einer kostenlosen Erstberatung und übernehmen die komplette Beantragung für Sie – Sie zahlen für diesen Service nichts.
Was ist der Unterschied zwischen VKH und VKV?
Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist eine staatliche Leistung. Der Verfahrenskostenvorschuss (VKV) ist eine privatrechtliche Unterhaltsleistung Ihres Ehegatten nach § 1360a IV BGB. Der VKV geht der VKH vor: Wer einen durchsetzbaren VKV-Anspruch hat, gilt nicht als bedürftig und bekommt keine VKH (BGH 10.07.2008 – VII ZB 25/08). Sinnvoller Weg: erst gegen den Ehegatten vorgehen, bei Misserfolg dann VKH.
Muss ich die Verfahrenskostenhilfe später zurückzahlen?
Bei voller Bewilligung in der Regel nicht. Bei der Ratenzahlungs-Variante zahlen Sie monatliche Raten an die Gerichtskasse über maximal 48 Monate – höchstens jedoch bis zur tatsächlich entstandenen Kostensumme. Verbessert sich Ihre wirtschaftliche Lage innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende deutlich, kann das Gericht eine Nachzahlung verlangen. Verschlechtert sie sich, können die Raten reduziert oder ausgesetzt werden.
Bekomme ich auch dann VKH, wenn ich Eigentum besitze?
Ja, das ist möglich. Selbstgenutztes, angemessenes Wohneigentum gilt als Schonvermögen und bleibt unberücksichtigt. Auch Hausrat, ein angemessenes Auto und kleinere Sparbeträge werden in der Regel nicht angerechnet. Entscheidend ist, was nach Abzug der geschützten Vermögenswerte tatsächlich verfügbar ist.
Was kostet mich die VKH konkret bei Ihnen?
Bei voller VKH: 0 €. Wir rechnen direkt mit der Staatskasse ab und verlangen von Ihnen keine Zuzahlung. Bei Ratenzahlungs-VKH bestimmt das Gericht eine Monatsrate – diese zahlen Sie an die Gerichtskasse, nicht an uns. Eine zusätzliche Vergütungsvereinbarung schließen wir bei VKH-Mandaten nicht ab.
Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wird VKH abgelehnt – etwa weil das Einkommen knapp über den Grenzen liegt –, ist Beschwerde gegen den Beschluss möglich. Auch in diesem Fall berechnen wir Ihnen für die Antragstellung selbst nichts. Auf Wunsch besprechen wir Alternativen: Ratenzahlung an unsere Kanzlei, Antrag auf Verfahrenswertreduzierung oder ein gezielter Re-Antrag bei veränderter wirtschaftlicher Lage.
Darf ich die Anwältin bzw. den Anwalt frei wählen?
Ja. Bei der Verfahrenskostenhilfe haben Sie freie Anwaltswahl – Sie sind nicht an einen vom Gericht zugewiesenen Anwalt gebunden. Sie können uns ausdrücklich als Verfahrensbevollmächtigte beiordnen lassen.
Kann ich VKH und Verfahrenswertreduzierung kombinieren?
Grundsätzlich ja. Ein reduzierter Verfahrenswert führt zu niedrigeren Kosten – das ist unabhängig davon, wer diese Kosten am Ende trägt. Bei Ratenzahlungs-VKH kann das spürbar Ihre Monatsrate senken. Mehr dazu auf unserer Seite zur Verfahrenswertreduzierung.
Lassen Sie uns Ihren VKH-Anspruch prüfen.
30 Minuten, kostenlos und unverbindlich. Wir besprechen Ihre Situation und sagen Ihnen ehrlich, ob Verfahrenskostenhilfe in Frage kommt.
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